Die Beförderung von Dioxinen und dioxinhaltigen Stoffen auf der Straße unterliegt besonderen Regelungen, die für innerstaatliche und grenzüberschreitende Transporte unterschiedlich sind. Innerhalb Deutschlands regelt die Anlage 2 zur GGVS (Gefahrgutverordnung Straße), welche Grenzwerte bei der Beförderung von Dioxinen gelten. Nach der Ausnahme Nr. 58 sind dioxinhaltige Güter von den Gefahrgutvorschriften freigestellt, wenn ihre Werte kleiner oder gleich denen sind, die in Anlage 2 zur GGVS genannt sind. Für dioxinhaltige Geräte, dioxinhaltige Stoffe in loser Schüttung im Binnenschiff und bestimmte andere Güter wie Marsberger Kieselrot gelten zusätzliche Bestimmungen. Eine Tabelle mit Klassifizierungskriterien dioxin-/furanhaltiger Stoffe ist gegeben.
Die Menge macht'
Gefährliche Ladung ; 44 , 6 ; 25
1999-01-01
1 pages
Article (Journal)
German
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Automotive engineering | 2006
|Online Contents | 1995
IuD Bahn | 1994
|IuD Bahn | 1999
|Qualitaet und Menge optimieren
Automotive engineering | 1991
|