Zahlreiche Änderungen bei den Gefahrgutvorschriften für den Land- und Seetransport haben es notwendig gemacht, auch die erst vor wenigen Monaten in Kraft getretene Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) wieder zu ändern. Unter den über 20 Änderungen sind auch Lockerungen vorhandener Bestimmungen zu finden. So fallen entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 61 Grad Celsius nicht mehr unter die Gefahrgutvorschriften. Viele dieser Änderungen gehen auf Empfehlungen des Bund/Länder-Fachausschusses "Beförderung gefährlicher Güter" zurück.
Jede Menge Ausnahmen
GGAV
Gefährliche Ladung ; 39 , 5 ; 196-198
1994-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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