Seit Dez. 1996 ist die Bildschirmarbeitsverordnung in Kraft. In der Verordnung wurde festgelegt, daß Beschäftigte im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für Arbeit von Bildschirmgeräten vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind. Vorausgehen muß eine augenärztliche Untersuchung, die Notwendigkeit der Sehhilfe begründet. In realen Betrieben ist die Bezahlung spezieller Sehhilfen durch Arbeitgeber noch nicht geregelt. Häufig geht das zu Lasten der Arbeitnehmer. Der Beitrag zeigt, daß dieser Zustand rechtlich unhaltbar ist. Zwei Beispiele zeigen, wie Regelungen durch den Betriebsrat bezüglich Kostenübernahme der Sehhilfe vorbereitet und durchgeführt werden können.
Bezahlung von speziellen Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz
Arbeitsrecht im Betrieb ; 19 , 10 ; 565-569
1998-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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