Der 1. Senat des Bundesarbeitsgericht ist u.a. für die Sozialplanpflichtigkeit einer Betriebsänderung zuständig, der 10. Senat hat über Rechte und Pflichten aus einem Sozialplan, also über dessen Bestand und Inhalt, zu entscheiden. Sozialplanpflicht liegt vor, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern eine bestehende Betriebs- und Produktions- oder Dienstleistungsgemeinschaft aufgelöst wird. Nach Rechtsprechung sind die Betriebspartner grundsätzlich frei in der Entscheidung, welche wirtschaftlichen Nachteile durch welche Leistungen ausgeglichen oder gemindert werden sollen. Abfindung aus dem Sozialplan ist keine Belohnung für geleistet Dienste, sondern Überbrückungsbeihilfe bis zu neuem Arbeitsverhältnis. Ausführungen u.a. zur Auslegung und gerichtlichen Kontrolle, Stichtagsregelungen, Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag.
Der Inhalt von Sozialplänen auf dem Prüfstand des Bundesarbeitsgericht
Arbeit und Arbeitsrecht ; 53 , 3 ; 69-73
1998-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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