Der 1. Senat des Bundesarbeitsgericht ist u.a. für die Sozialplanpflichtigkeit einer Betriebsänderung zuständig, der 10. Senat hat über Rechte und Pflichten aus einem Sozialplan, also über dessen Bestand und Inhalt, zu entscheiden. Sozialplanpflicht liegt vor, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern eine bestehende Betriebs- und Produktions- oder Dienstleistungsgemeinschaft aufgelöst wird. Nach Rechtsprechung sind die Betriebspartner grundsätzlich frei in der Entscheidung, welche wirtschaftlichen Nachteile durch welche Leistungen ausgeglichen oder gemindert werden sollen. Abfindung aus dem Sozialplan ist keine Belohnung für geleistet Dienste, sondern Überbrückungsbeihilfe bis zu neuem Arbeitsverhältnis. Ausführungen u.a. zur Auslegung und gerichtlichen Kontrolle, Stichtagsregelungen, Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag.


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    Title :

    Der Inhalt von Sozialplänen auf dem Prüfstand des Bundesarbeitsgericht


    Contributors:

    Published in:

    Arbeit und Arbeitsrecht ; 53 , 3 ; 69-73


    Publication date :

    1998-01-01


    Size :

    5 pages


    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German




    Zweck, Inhalt und Durchführung von Sozialplänen bei Sanierungsvorhaben

    Bahrdt, Hans Paul | GWLB - Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek | 1970



    Mitbestimmung bei Sozialplänen

    Roetteken, Torsten von | IuD Bahn | 1994


    Auslegung von Sozialplänen

    Studiengesellschaft für den kombinierten Verkehr e.V. | IuD Bahn | 1999


    Abänderung von Sozialplänen

    Bombardier Eurorail Informationsbüro Deutschland, Reutlingen | IuD Bahn | 1995