Das BPersVG definiert den Begriff Rationalisierungsmaßnahme, die Voraussetzung für die Aufstellung von Sozialplänen ist, selbst nicht. Dem Begriff der Rationalisierung ist das Ziel der Kostensenkung innewohnend. Bei der Mitbestimmung in Sozialplanfragen geht es um die Erweiterung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/Dienstherrn. In den Personenkreis von Sozialplänen sind auch die Beamten einbezogen.
Mitbestimmung bei Sozialplänen
Personalrat ; 11 , 12 ; 552-561
1994-01-01
10 pages
Article (Journal)
German
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