Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 10.08.1994 - 10 ABR 61/93: Ein Sozialplan kann einvernehmlich für die Zukunft abgeändert werden. Die ordentliche Kündigung eines Sozialplans wegen Betriebsänderung ist nicht möglich. Im Falle zulässiger ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung wirken seine Regelungen bis zur Ersetzung durch neue nach. Bei Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Sozialplanes können die Regelungen den veränderten tatsächlichen Umständen angepaßt werden. Anpassende Regelungen können bereits entstandene Ansprüche von Arbeitnehmern zu deren Ungunsten abändern.
Abänderung von Sozialplänen
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 12 , 7 ; 314-320
1995-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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