Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 10.08.1994 - 10 ABR 61/93: Ein Sozialplan kann einvernehmlich für die Zukunft abgeändert werden. Die ordentliche Kündigung eines Sozialplans wegen Betriebsänderung ist nicht möglich. Im Falle zulässiger ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung wirken seine Regelungen bis zur Ersetzung durch neue nach. Bei Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Sozialplanes können die Regelungen den veränderten tatsächlichen Umständen angepaßt werden. Anpassende Regelungen können bereits entstandene Ansprüche von Arbeitnehmern zu deren Ungunsten abändern.


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    Titel :

    Abänderung von Sozialplänen



    Erschienen in:

    Erscheinungsdatum :

    01.01.1995


    Format / Umfang :

    7 pages


    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




    Mitbestimmung bei Sozialplänen

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    Studiengesellschaft für den kombinierten Verkehr e.V. | IuD Bahn | 1999


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