Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass die Nachteile, welche die Arbeitnehmer durch bestimmte Betriebsänderungen erleiden können, durch einen Sozialplan ausgeglichen oder gemildert werden müssen. Allerdings enthält das Gesetz keine Regelung dazu, welches finanzielle Volumen ein solcher Sozialplan umfassen soll. Erzielen die Betriebspartner - also Arbeitgeber und Betriebsrat - insoweit keine Übereinstimmung, entscheidet die Einigungsstelle, der damit ein sehr weiter Ermessensspielraum zukommt. Der vorliegende Beitrag untersucht die Grenzen dieses Ermessens und geht dabei insbesondere auf zwei neuere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ein.


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    Titel :

    Die Dotierung von Sozialplänen: "Alle Macht den Einigungsstellen?"


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 58 , 44 ; 2410-2414


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2005


    Format / Umfang :

    5 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




    Mitbestimmung bei Sozialplänen

    Roetteken, Torsten von | IuD Bahn | 1994


    Auslegung von Sozialplänen

    Studiengesellschaft für den kombinierten Verkehr e.V. | IuD Bahn | 1999


    Abänderung von Sozialplänen

    Bombardier Eurorail Informationsbüro Deutschland, Reutlingen | IuD Bahn | 1995


    Erstreikbarkeit von "tariflichen Sozialplänen"?

    Hohenstatt, Klaus-Stefan / Schramm, Nils E. | IuD Bahn | 2004


    Die Ausgestaltung von Sozialplänen : eine rechtstatsächliche Untersuchung

    Fritsch, Willi | GWLB - Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek | 1976