Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.09.1998, 2 AZR 725/97: Wurde einem Arbeitnehmer unter Abänderung seines Arbeitsvertrages die Leitung eines konkreten Arbeitsbereiches übertragen und kündigt der Arbeitgeber später betriebsbedingt, weil dieser Arbeitsbereich wegfällt, so sind die ehemals vergleichbaren, ohne Leitungsfunktion in anderen Arbeitsbereichen beschäftigten Arbeitnehmer i.d.R. nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen.
Soziale Auswahl - Vergleichbarkeit bei arbeitsvertraglicher Konkretisierung der Aufgabenstellung
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht ; 15 , 24 ; 1332-1334
1998-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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Die Anwendung bestimmt die Aufgabenstellung Kunden in die Aufgabenstellung mit einbeziehen
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