Bei Arbeitszeitmodellen mit sog. verblockter Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase hinsichtlich Leistungen, die allein vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängen, dieselben Rechte, wie wenn die Verblockung nicht stattgefunden hätte. Bei Leistungen mit Bindungswirkung oder mit Mischcharakter gilt das Teilleistungsprinzip. Die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte dauern fort.
Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in der Freistellung
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht ; 15 , 23 ; 1262-1266
1998-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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