Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.8.1997 - 9 AZR 227/96: Der in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Anspruch auf eine Abfindung entsteht dann nicht bereits mit Abschluß des Vertrages, sondern erst zum Ausscheidenstermin, wenn es sich um eine Frühpensionierung handelt und im Vertrag kein früherer Entstehungszeitpunkt bestimmt ist. Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig, etwa durch den Tod des Arbeitnehmers, kann der Anspruch nicht entstehen und durch Erbfolge nicht übergehen.
Aufhebungsvertrag: Entstehungszeitpunkt des Abfindungsanspruchs - Maßgeblichkeit der getroffenen Vereinbarung
Betrieb ; 51 , 32 ; 1620-1621
1998-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Eigenkündigung - Aufhebungsvertrag
IuD Bahn | 1998
|Aufhebungsvertrag und Verbraucherschutz
IuD Bahn | 2003
|Kapital oder Rente : Erfordernis eines gesetzlichen Abfindungsanspruchs
Online Contents | 2019
|Sozialplanabfindung bei betrieblich veranlaßtem Aufhebungsvertrag
IuD Bahn | 1994
|Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag
IuD Bahn | 2005
|