Durch die Wahl in den Betriebsrat sind neben Pflichten aus den Arbeitsvertrag noch Aufgaben als Betriebsratsmitglied wahrzunehmen. BetrVG stattet die Mitglieder des Betriebsrats zur Bewältigung ihrer Aufgaben mit umfassenden Rechten und Befugnissen aus. Der Betriebsrat und der Arbeitgeber haben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Die Arbeitgeber versuchen Einfluß auf den Betriebsrat sowie einzelne Mitglieder zu nehmen. Der Gesetzgeber hat Vorsorge getroffen, nicht nur das Arbeitsverhältnis eines Mitglieds unterliegt besonderem Schutz (§ 15 KSchG und § 103 BetrVG), auch ungestörte Amtsausübung wird garantiert (§ 78 BetrVG). KSchG verbietet den Arbeitgeber ordentliche Kündigung während der Amtszeit, nachwirkender Schutz 1 Jahr. Angabe der Checkliste bei außerordentlicher Kündigung.
Schutz der Betriebsratsmitglieder vor Maßnahmen des Arbeitgebers (1. Teil)
Arbeit und Arbeitsrecht ; 11 ; 610-614
1998-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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