Das Bundesverfassungsgericht hatte am 11.1.1995 die Vorschriften über die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt für verfassungswidrig erklärt, soweit dieses Entgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, ohne das es auf der anderen Seite bei der Bemessung sämtliche Lohnersatzleistungen Berücksichtigung findet. Einmalzahlungen bleiben weiterhin beitragspflichtig, versicherte Arbeitnehmer erhalten aber ein zusätzliches Krankengeld. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung ändert sich nichts.
Sozialversicherungspflicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Neue gesetzliche Vorschriften ab 1.1.1997
Betrieb und Wirtschaft ; 51 , 3 ; 115-116
1997-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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