Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge, so sind diese in aller Regel zu versteuern, doch wählen viele Arbeitgeber die pauschale Lohnversteuerung, um die Arbeitnehmer davon zu entlasten. Während die Praxis bislang davon ausging, dass in diesen Fällen keine Sozialversicherungsbeiträge auf die Sachbezüge zu entrichten sind, gibt eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg aus dem Jahr 2011 nun Anlass, dies zu überdenken. Ansatzpunkt ist eine gesetzliche Regelung, nach der sonstige Bezüge nicht sozialversicherungspflichtig sind, wenn sie nicht "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" im Sinne des § 23a des vierten Sozialgesetzbuchs (SGB IV) sind, wobei jedoch (unter anderem) "sonstige Sachbezüge" von der Definition des "einmalig gezahlten Arbeitsentgelts" ausgenommen werden. Der Autor widerspricht daher der Ansicht des LSG, dass nur laufend gezahlte sonstige Sachbezüge sozialversicherungsfrei seien.
Sozialversicherungspflicht pauschal versteuerter sonstiger Sachbezüge
Zugleich Besprechung des Urteils des LSG Hamburg vom 20.4.2011 – L 2 R 6/09
Der Betrieb ; 65 , 20 ; 1152-1155
2012-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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