Die Abmahnung kann Warn- und Androhungsfunktion haben oder als Beanstandung milderes Mittel gegenüber der Kündigung sein. Bei Mängeln in der Fortbildungsbereitschaft kann die Abmahnung auch in Fällen der personen- oder betriebsbedingten Kündigung notwendig sein. Bei rechtswidriger Abmahnung besteht Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte. Die Abmahnung ist nicht mitbestimmungspflichtig, es sei denn, es handelt sich um eine Betriebsbuße.
Die Abmahnung als zusätzliche Kündigungsvoraussetzung
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 14 , 22 ; 1185-1188
1997-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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