Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.1997 - 2 AZR 175/96: Soweit ein Tarifvertrag vorsieht, daß Teilzeitbeschäftigte für die tarifvertragliche Unkündbarkeit eine längere Dienstzeit zurücklegen müssen als Vollzeitbeschäftigte, verstößt er gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG.
Tarifliche Unkündbarkeit Teilzeitbeschäftigter nach langjähriger Beschäftigung: Keine höheren Dienstzeitanforderungen als bei Vollzeitbeschäftigten
Bindung an den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und den Gleichbehandlungsanspruch nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1985
Betrieb ; 50 , 32 ; 1621-1622
1997-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Tarifliche Unkündbarkeit von Teilzeitbeschäftigten
IuD Bahn | 1998
|Verschärfung und Entzug tariflicher Unkündbarkeit
IuD Bahn | 2007
|Tarifliche Mehrarbeitsvergütung nach beendetem Arbeitsverhältni
IuD Bahn | 1994
|IuD Bahn | 1998
|IuD Bahn | 1998
|