Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.1997 - 5 AZR 766/95: Grundlage eines Beschäftigungsverbots mit der Folge der Lohnfortzahlungspflicht kann auch ein ärztliches Zeugnis des Inhalts sein, daß die Fortdauer der Beschäftigung Leib oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet. Den Arbeitgeber trifft die Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot in Wahrheit nicht vorliegen. Der Arzt muß Fragen des Arbeitgebers nach dem Umfang des Beschäftigungsverbots beantworten, nicht aber nach den Gründen für dessen Ausspruch. In das nach § 3 MuSchG auszustellende ärztliche Zeugnis gehören nicht Angaben über Gesundheitszustand und Verlauf der Schwangerschaft.
Mutterschutzlohn: Voraussetzungen des ärztlichen Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG
Hoher Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses - Beweislast des Arbeitgebers für Unrichtigkeit der zugrunde liegenden Annahmen
Betrieb ; 50 , 31 ; 1570-1571
1997-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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Mutterschutzlohn und ärztliche Bescheinigung nach § 3 I MuSchG
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