Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.10.1997 - 5 AZR 685/96: Ein Beschäftigungsverbot, daß "nach ärztlichem Zeugnis" Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist, bedarf keiner Schriftform und kann auch mündlich gegenüber der Schwangeren ausgesprochen werden. Ein ordnungsgemäß ausgestelltes schriftliches Beschäftigungsverbot hat einen hohen Beweiswert. Es kann nur dadurch erschüttert werden, daß der Arbeitgeber Umstände vorträgt und gegebenenfalls beweist, die zu ernsthaften Zweifeln an der Berechtigung des Beschäftigungsverbots Anlaß geben. Wird ein mündliches Beschäftigungsverbot rückwirkend schriftlich bestätigt, kann der Anspruch auf Mutterschutzlohn von Anfang an begründet sein.
Mutterschutzlohn und ärztliche Bescheinigung nach § 3 I MuSchG
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 15 , 4 ; 194-197
1998-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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Nicht alle sind gleich - Anforderungen an die Bescheinigung der besonderen Zulassung
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