Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.1997 - 2 AZR 512/96: Neben der gegen eine bestimmte Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage nach § 1 Kündigungsschutzgesetz ist die Erhebung einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses möglich. Zur Begründung des Feststellungsinteresses müssen Tatsachen vorgetragen werden, daß die Möglichkeit weiterer Beendigungsgründe seitens des Arbeitgebers besteht.
Kündigungsschutz: Wahrung der Klagefrist durch allgemeine Feststellungsklage i. S. des § 256 ZPO bei nachträglicher Berufung auf § 1 KSchG
Betrieb ; 50 , 27/28 ; 1418-1420
1997-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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Beschäftigungssicherung durch Kündigungsschutz
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