Urlaubsgewährung führt in Praxis zu Vielzahl von Konflikten, weil Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und Rechtsprechung ungenügend beachtet werden. Erfüllung des Urlaubsanspruchs obliegt Arbeitgeber. Er hat Urlaubszeit zu bestimmen, dabei Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wenn nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubsbegehren anderer entgegenstehen. Hat Betriebsrat Betriebsferien zugestimmt, ergeben sich hieraus betriebliche Belange. Gemäß BUrlG ist Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Arbeitnehmer darf während des Urlaubs keine Erwerbstätigkeit leisten. Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und Urlaubspläne. Arbeitnehmer hat kein Recht zur Selbstbeurlaubung, Kündigung möglich.
Die Erfüllung und Durchsetzung des Urlaubsanspruch
Arbeit und Arbeitsrecht ; 52 , 6 ; 181-185
1997-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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