Im März 2009 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) sich der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angeschlossen und entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindesturlaub ausnahmsweise nicht verfällt, wenn er ihn deswegen nicht vor dem Ende des Übertragungszeitraums (also bis zum 31. März des Folgejahres) nehmen konnte, weil er arbeitsunfähig erkrankt war. Das wirft zunächst die Frage auf, ob diese neue Rechtslage bei einer längerfristigen Erkrankung des Arbeitnehmers auch auf in der Vergangenheit liegende Urlaubszeiträume anzuwenden ist. Der vorliegende Beitrag untersucht außerdem, bis wann der Arbeitnehmer nach seiner Genesung den rückständigen Urlaub oder gegebenenfalls den Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen muss. Weiterhin wird dargestellt, welche Auswirkungen es hat, dass diese neue Rechtsprechung nur für den Mindesturlaub gilt.
Urlaubsanspruch trotz Langzeiterkrankung - Handlungsbedarf für die betriebliche Praxi
Der Betrieb ; 62 , 19 ; 1013-1017
2009-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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