Vertragliche Vereinbarungen mit nebenberuflich Tätigen müssen erkennen lassen, ob "Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" zwecks Versicherungsschutz. Für Selbständige kein Versicherungsschutz bei EUK. Nebentätigkeiten z. B. in Selbsthilfeeinrichtungen des Personals, Sozialeinrichtungen des BEV. Wirtschaftliche Überlegungen erbringen für einen Teil der Arbeitsaufgaben "Werkverträge" oder "Dienstleistungsverträge, somit "Selbständige". Es gibt aber rechtliche Abgrenzungen, Sozialgerichte stellten "Scheinselbständigkeit" fest bei Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse. Folge: Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Die Beurteilungskriterien werden angegeben.
Nebentätigkeit
EUK Dialog ; 3 ; 9
1996-01-01
1 pages
Article (Journal)
German
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