Krankheitsbedingte Kündigung ist zulässig. Arbeitsunfähiger Arbeitsnehmer arbeitet nicht, sondern verursacht Kosten und Schwierigkeiten. BAG unterscheidet Fallgestaltungen langanhaltende Arbeitsunfähigkeit, dauernde Unfähigkeit zur Arbeitsleistung, Minderung der Leistungsfähigkeit und häufige Kurzerkrankungen. Außerordentliche Kündigung auch möglich. Arbeitnehmer ist außerhalb Kündigungschutzverfahrens zur Auskunft über Gesundheitszustand nicht verpflichtet. Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer sind Arbeitgeber sofort mitzuteilen. Ausführungen zu Leistungen der Krankenkassen und Bundesanstalt für Arbeit.
Krankheit im Arbeitsverhältni
Der schwierige Übergang vom Arbeitsverhältnis in die Erwerbsunfähigkeit
Arbeitsrecht im Betrieb ; 17 , 1 ; 5-15
1996-01-01
11 pages
Article (Journal)
German
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