Krankheitsbedingte Kündigung ist zulässig. Arbeitsunfähiger Arbeitsnehmer arbeitet nicht, sondern verursacht Kosten und Schwierigkeiten. BAG unterscheidet Fallgestaltungen langanhaltende Arbeitsunfähigkeit, dauernde Unfähigkeit zur Arbeitsleistung, Minderung der Leistungsfähigkeit und häufige Kurzerkrankungen. Außerordentliche Kündigung auch möglich. Arbeitnehmer ist außerhalb Kündigungschutzverfahrens zur Auskunft über Gesundheitszustand nicht verpflichtet. Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer sind Arbeitgeber sofort mitzuteilen. Ausführungen zu Leistungen der Krankenkassen und Bundesanstalt für Arbeit.
Krankheit im Arbeitsverhältni
Der schwierige Übergang vom Arbeitsverhältnis in die Erwerbsunfähigkeit
Arbeitsrecht im Betrieb ; 17 , 1 ; 5-15
01.01.1996
11 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
IuD Bahn | 1995
|IuD Bahn | 1995
|Beruf und Krankheit = Berufskrankheit?
IuD Bahn | 1996
|Krankheit und Pharmaka : Kongreßbericht
TIBKAT | 1988
|Geschichte einer merkwürdigen Krankheit
GWLB - Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek | 1818
|