Unterweisen bedeutet das Weitergeben von Kenntnissen zum Zweck des Erwerbs von Fertigkeiten. Eine Verständnis- und Anwendungskontrolle ist Bestandteil der Unterweisung. Unterweisungen des Personals werden in vielen Vorschriften des Arbeitsschutzes gefordert, so beispielsweise in Unfallverhütungsvorschriften und in den technischen Regeln zur Gefahrstoffverordnung. Über die Notwendigkeit solcher Unterweisungen besteht allseits Einvernehmen, doch zeitliche Abstände, Form und Inhalt sind die "Stolpersteine" und somit Anlaß, diese eigentlich sinnvolle und vorgeschriebene Maßnahme zu unterlassen oder bestenfalls nur halbherzig durchzuführen. Das darf und muß nicht sein.
Unterweisung tut not
Sicheres Arbeiten muß gelernt sein
Fortschrittliche Betriebsführung ; 45 , 3 ; 140-141
1996-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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