Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.1.1996 - 2 AZR 158/95: Wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen, liegt eine Drucksituation vor, die einen Kündigungsgrund darstellen bzw. eine Änderungskündigung rechtfertigen kann. Diese kann je nach Fallgestaltung verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt sein. Bei einem autoritären Führungsstil kommt bei unkündbaren Arbeitnehmern eine außerordentliche personenbedingte (Änderungs-)Druckkündigung in Betracht.
Außerordentliche Druckkündigung in der Form der Änderungskündigung aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen
Betrieb ; 49 , 19 ; 990-992
1996-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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