Der Arbeitgeber hat jetzt die Möglichkeit, die Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer an plötzlich auftretende erhöhte Anforderungen anzupassen oder neue Gleitzeitmodelle mit Zeitausgleich einzuführen. Er kann ohne Antrag beim Gewerbeaufsichtsamt die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausdehnen, wenn er innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen (bisher 2 Wochen) einen Freizeitausgleich gewährt. Der Betriebsrat muß bei Anordnung der Überstunden nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitwirken.
Überstunden und Mehrarbeit im Rahmen des Arbeitszeitgesetze
Betrieb und Wirtschaft ; 49 , 4 ; 137-139
1995-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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