Hat eine Betriebsänderung wesentliche Nachteile für die Belegschaft, löst dies Beteiligungsrecht des Betriebsrates aus. Beteiligung ist mehrstufig, Interessenausgleich und Sozialplan. Im Sozialplan können z.B. Abfindungen, Lohnausgleich für die Zuweisung einer anderen Tätigkeit, Erstattung von Fahrgeld usw. festgelegt werden. Sozialplan bedarf der Schriftform und ist vom Unternehmer und Betriebsratvorsitzenden zu unterbreiten. Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung.
Betriebsänderung und Sozialplan
Arbeit und Arbeitsrecht ; 50 , 2 ; 51-52
1995-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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