Bei einem Personalabbau bzw. einer -reduzierung liegt eine Betriebsänderung immer vor, wenn Arbeitnehmer (AN) in Größenordnung von 5 % betroffen sind, genaue Zahlen in § 17 KSchG. Diese Betriebsänderung löst Beteiligung des Betriebsrates aus. Werden für die Personalreduzierungen die Zahlenwerte des § 112a BetrVG erreicht, d.h. bis 249 AN 20 % der AN, bis 499 AN 15 % der AN und ab 500 AN 10 % der AN, so sind die Voraussetzungen zum Abschluß eines Sozialplanes erfüllt.
Personalabbau als Betriebsänderung und Sozialplanpflicht
Arbeit und Arbeitsrecht ; 49 , 6 ; 172-175
1994-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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