Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.1995 - 2 AZR 386/94: Bei einer außerordentlichen Kündigung obliegt es dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Hierzu zählt nicht die Vorlage von Beweismaterial, aus dem sich die Tatsachen ergeben, die die Kündigung rechtfertigen. Dies ist auch nicht aus § 80 BVerfG über die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats herzuleiten.
Außerordentliche Kündigung - ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 12 , 14 ; 672-675
1995-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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