Die Mitglieder des Betriebsrates üben ihr Amt unentgeldlich als Ehrenamt aus, ihnen dürfen im Hinblick auf die Amtsführung von keiner Seite Vergütungen oder sonstige Vorteile gewährt werden, ebenso besteht ein Behinderungsund Benachteiligungsverbot. Ausführungen zu Freistellungsansprüchen, Arbeitsentgelt, Aufwandsersatz, Kündigungsschutz und Haftungsfragen.
Die Rechtsstellung der Wahlvorstände, Wahlbewerber und gewählten Mitglieder des Betriebsrat
Betrieb und Wirtschaft ; 48 , 7 ; 243-248
1994-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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