Verabreden Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Zwecke des einvernehmlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers eine Kündigungsschutzklage, um den Arbeitgeber von der Erstattungspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu befreien, und verabreden sie dabei, daß der Arbeitnehmer dem Vortrag des Arbeitgebers nicht widerspricht, so handelt es sich bei der Kündigungsschutzklage um einen Scheinrechtsstreit. Die erforderliche Mißbrauchskontrolle hat der Richter innerhalb des Kündigungsschutzverfahrens wahrzunehmen. Urteile zum Schaden der Bundesanstalt für Arbeit beruhen auf Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit und dem vom Kläger unzulässig geführten Scheinrechtsstreit.
Die zum Ausscheiden vereinbarte Kündigungsschutzklage
Betrieb ; 47 , 34 ; 1722-1725
1994-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
IuD Bahn | 1994
|Standards im Schülerverkehr - Vereinbarte Standards definieren die Qualitäten
Online Contents | 1996
|Automotive engineering | 1975
|Das Ausscheiden der Spitzenführungskraft aus dem Unternehmen
IuD Bahn | 1995
|