Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.12.1993 wurde die Freizügigkeit nach Artikel 48 EWG-Vertrag für den Bereich des Berufsbeamtentums konkretisiert. Damit steht das Deutsche Berufsbeamtentum grundsätzlich Bürgern der Europäischen Union offen. Inhalt und Umfang dieser Öffnung werden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (die z. B. auch Funktionen im staatlichen Eisenbahnbereich einschließt) erörtert. Am Beispiel Bayern werden Auswirkungen auf die einzelnen Ressortbereiche einer Landesverwaltung aufgezeigt.
Wie weit geht die Öffnung des Berufsbeamtentums für EU-Bürger?
Erster Versuch der Darstellung mit Beispielen aus einer Landesverwaltung
Zeitschrift Beamtenrecht ; 42 , 8 ; 233-244
1994-01-01
12 pages
Article (Journal)
German
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