Der Arbeitgeber ist verpflichtet, teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern eine gleichwertige Versorgung wie Vollzeit- Arbeitnehmern zu verschaffen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht verletzt werden. Der Anspruch des Arbeitnehmers setzt nicht voraus, daß der Arbeitgeber schuldhaft gehandelt hat. Arbeitnehmer fordert nicht Schadenersatz, sondern Erfüllung seines Anspruches, auch wenn dieser Jahre zurückliegt, die Folgen der Verletzung sich aber erst jetzt zeigen.
Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten
Arbeit und Arbeitsrecht ; 48 , 11 ; 352
1993-01-01
1 pages
Article (Journal)
German
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