Betriebliche Versorgungsordnungen enthalten oftmals eine feste Altersgrenze von 65 Jahren. In Anbetracht der 2008 eingeführten schrittweisen Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf 67 hat das Bundesarbeitsgericht allerdings entschieden, dass eine derartige Versorgungszusage im Regelfall so auszulegen ist, dass sie auf die jeweils geltende gesetzliche Regelung verweist. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf den im Falle einer Scheidung des Versorgungsberechtigten vorzunehmenden Versorgungsausgleich, wobei nach interner Teilung (der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger) und externer Teilung (der Ausgleichswert wird auf einen anderen Versorgungsträger übertragen) unterschieden wird. Der spätere Renteneintritt kann hier zu Änderungen führen, da für die Berechnung meist ein zeitratierliches Verfahren angewendet wird, das den Fälligkeitszeitpunkt der Rentenanwartschaften berücksichtigt.
Anhebung der Regelaltersgrenze und betriebliche Versorgungszusagen im Scheidungsfall
Der Betrieb ; 66 , 19 ; 1053-1055
2013-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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Anhebung der Radsatzlasten von Güterwagen
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