Bei betrieblichen Altersversorgungen, die nach dem Endgehalt berechnet werden, findet häufig die gespaltene Rentenformel Anwendung. Das bedeutet, das Gehaltsbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung stärker berücksichtigt werden, um einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass insoweit keine Ansprüche auf eine gesetzliche Rente erworben werden konnten. Die BBG wird gewöhnlich der Lohnentwicklung angepasst, doch gab es 2003 eine außerplanmäßige Erhöhung um 500 Euro. Das heißt für in der Folgezeit in den Ruhestand eintretende Arbeitnehmer, dass ihre Betriebsrente geringer ist (weil ein kleinerer Teil des letzten Gehalts oberhalb der neuen BBG liegt), während die Anhebung der gesetzlichen Rente allenfalls moderat ausfällt, da die höheren Beiträge nur für einen kurzen Zeitraum gezahlt wurden. Der vorliegende Artikel schildert das Problem und setzt sich kritisch mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auseinander.
Versorgungszusagen nach außerordentlicher Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung
Eine Alternative zur vom BAG angewandten ergänzenden Vertragsauslegung
Der Betrieb ; 63 , 30 ; 1642-1646
2010-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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