Dieser Beitrag ist eine Erwiderung auf den Artikel I1273129, in dem sich die Autoren Diller und Beck mit der Frage befasst haben, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre dazu führt, dass betriebliche Versorgungszusagen, die eine feste Altersgrenze von 65 Jahren vorsehen, so auszulegen sind, dass damit die jeweilige Regelaltersgrenze gemeint ist. In seiner Erwiderung greift Zwanziger das Beispiel heraus, dass bei einer früheren Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung aus den bereits erdienten Anwartschaften ein sog. Initialbaustein errechnet wurde und Grundlage dieser Berechnung die damalige Altersgrenze von 65 Jahren war. Nach Auffassung von Diller/Beck kommt in diesem Fall eine Neuberechnung in Betracht. Dieser Auffassung widerspricht Zwanziger, zu dessen Position Diller/Beck sodann noch einmal in einer kurzen Replik Stellung nehmen.
Neue Regelaltersgrenze in der Sozialversicherung - Anlass zur Anpassung ablösender Versorgungsordnungen?
Zugleich Erwiderung auf Diller/Beck, DB 2012 S. 2398 und Replik
Der Betrieb ; 65 , 46 ; 2632-2634
2012-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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