Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich im September 2011 erneut mit der Wirksamkeit vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalte befasst. Dabei handelt es sich um arbeitsvertragliche Klauseln, mit denen der Arbeitgeber verhindern will, dass der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf erwirbt, Leistungen, die über das im Arbeitsvertrag ausdrücklich Vereinbarte hinaus gewährt werden (beispielsweise ein 13. Monatsgehalt), in Zukunft immer zu erhalten. Im konkreten Fall wurde schon die unklare Formulierung der Klausel beanstandet, da diese gleichzeitig Freiwilligkeit und Widerruf erwähnte, doch hielt das BAG sie außerdem inhaltlich für unangemessen, weil unter anderem auch laufende Leistungen erfasst würden. Folglich wurde die Klausel für unwirksam erklärt. Der Autor stellt die Entscheidung dar, setzt sich kritisch damit auseinander und gibt Hinweise, was Arbeitgeber künftig bei der Vereinbarung derartiger Vorbehalte beachten sollten.
Was bleibt vom vertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalt?
Anmerkung zu BAG vom 14.9.2011 - 10 AZR 526/20, DB 2012 S. 179
Der Betrieb ; 65 , 18 ; 1037-1041
2012-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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Arbeitsrecht: Freiwilligkeitsvorbehalt für Gratifikation
IuD Bahn | 1996
|Haftungsbeschraenkende Klauseln bei vertraglichen Schadensersatzanspruechen
British Library Online Contents | 1992
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