Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Dezember 2010 der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit aberkannt, was unter anderem mit der geringen Mitgliederzahl begründet wurde. Das bedeutet, dass die mit dieser Gemeinschaft geschlossenen Tarifverträge als von Anfang an unwirksam zu betrachten sind. Da aber das Abweichen von dem Prinzip, dass Leiharbeitnehmer dieselbe Vergütung erhalten wie Stammarbeitnehmer, nur bei Vorliegen einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung möglich ist, können die Leiharbeitnehmer, die eine geringere Vergütung erhalten haben, nun Nachzahlungen fordern, sofern dem keine Ausschluss- oder Verjährungsfristen entgegenstehen. In Betracht kommt auch eine pauschalierte Leistung des Arbeitgebers, verbunden mit der Vereinbarung, dass damit alle Ansprüche abgegolten sein sollen (Ausgleichsklausel).
Gestaltung von Leiharbeitsverträgen nach dem Beschluss des BAG zur Tarifunfähigkeit der CGZP
Ausschlussklauseln und Verjährungsverkürzung
Der Betrieb ; 64 , 13 ; 764-766
2011-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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