Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Dezember 2010 entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Das bedeutet, dass von ihr abgeschlossene Tarifverträge unwirksam sind und nicht die Grundlage dafür bilden können, dass Leiharbeitnehmer weniger Lohn erhalten als Stammarbeitnehmer. Dies kann dazu führen, dass Rentenbeiträge aus dem zusätzlich geschuldeten Lohn nachgefordert werden. Der Autor untersucht, ob die Tarifverträge tatsächlich als von Anfang an unwirksam gelten, wann die Nachforderungsansprüche verjähren und ob vorangegangene Betriebsprüfungen einer Nachforderung entgegenstehen. Anschließend stellt er da, wie sich die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auf sog. mehrgliedrige Tarifverträge auswirkt, die zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) einerseits und der CGZP sowie mehreren weiteren Gewerkschaften andererseits abgeschlossen wurden.
Leiharbeit: Neue tarif- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte nach der CGZP-Entscheidung
Der Betrieb ; 64 , 29 ; 1636-1639
2011-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen
IuD Bahn | 1997
|IuD Bahn | 2009
|