Seit dem 1. Mai 2010 wird die Sozialversicherungspflicht von Arbeitnehmern, die in der Europäischen Union (EU) grenzüberschreitend tätig sind, durch eine neue Verordnung geregelt. Demnach bleibt es zwar bei dem Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer auch dann an seinem Beschäftigungsort sozialversicherungspflichtig ist, wenn sich sein Wohnsitz oder der Sitz des Arbeitgebers in einem anderen Land befindet. Die Höchstdauer einer so genannten Entsendung, bei der der Beschäftigte trotz eines vorübergehenden Einsatzes im Ausland in seinem bisherigen Beschäftigungsstaat versichert bleiben kann, wurde jedoch von zwölf auf 24 Monate verlängert, und auch für Arbeitnehmer, die gewöhnlich in zwei oder mehr Staaten tätig sind, gibt es Änderungen bei der Sozialversicherungspflicht. Trotz des Inkrafttretens der neuen Verordnung gelten die bisherigen Regelungen aber z. B. bei einer Entsendung in bestimmte Nicht-EU-Staaten und für Arbeitnehmer mit Drittstaatsangehörigkeit vorerst weiter.
Grenzüberschreitender Arbeitnehmereinsatz in der EU: Neue sozialversicherungsrechtliche Regelungen
Der Betrieb ; 63 , 24 ; 1348-1350
2010-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen
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