Nachdem es in verschiedenen Großunternehmen zu Problemen mit dem Schutz von Mitarbeiterdaten gekommen ist, soll am 1. September 2009 eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kraft treten. Dabei handelt es sich um spezielle Vorschriften zum Arbeitnehmerdatenschutz, die künftig anstelle der allgemeinen Regelungen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten anzuwenden sind. Der vorliegende Beitrag weist allerdings darauf hin, dass die Neuregelung im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung entspricht. Demnach sind bei der Frage, ob eine konkrete Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers datenschutzrechtlich zulässig ist, sein Eigentumsrecht und sein Recht am Gewerbebetrieb gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers abzuwägen. Das führt z. B. dazu, dass eine heimliche Videoüberwachung im Einzelfall zulässig sein kann, wenn der konkrete Verdacht einer Straftat besteht, der sich anders nicht aufklären lässt.
Wider den gläsernen Mitarbeiter
Personalwirtschaft ; 36 , 8 ; 54-56
2009-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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