Nachdem in einem früheren Beitrag zu den Rechtsfragen der Videoüberwachung (Bestell-Nr: I0963404) die Regelung der Videoüberwachung im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Kunsturhebergesetz, im Arbeitsrecht, im Landesrecht sowie im Europäischen Recht betrachtet und die Folgen unzulässiger Videoüberwachung beschrieben wurden, werden im vorliegenden Beitrag die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Videoüberwachung und -nutzung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 6b diskutiert. Voraussetzungen für eine Prüfung nach § 6b BDSG ist das Vorliegen eines "öffentlich zungänglichen Raums" und die Beobachtung (das BDSG untescheidet nicht zwischen Beobachtung und Überwachung; die Begriffe Videobeobachtung und Videoüberwachung sind synonym zu verstehen) mit "optisch-elektronischen Einrichtungen". Es werden die Gründe für die Videobeobachtung nach § 6b BDSG beschrieben sowie die Erforderlichkeit, die Interessenabwägung, die Erkennbarmachung der Beobachtung (§ 6b Abs. 2), die Verarbeitung und Nutzung (§ 6b Abs. 3), die Strafverfolgung, die Benachrichtigung des Betroffenen bei Zuordnung (§ 6b Abs. 4) sowie die Löschung der Bilder, wenn die Speicherung nicht mehr erforderlich ist oder die Interessenabwägung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt.
Zulässigkeit der Videoüberwachung
Voraussetzungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz
Legitimacy of video control
Der Nahverkehr ; 27 , 4 ; 35-40
2009-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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Zulässigkeit der Videoüberwachung - Voraussetzungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz
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