Trotz der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) mit dem neuen § 6 b (Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen) bleibt die Frage umstritten, ob Unternehmen ihre Angestellten mit Videokameras überwachen dürfen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied 2003 erstmalig in einem konkreten Fall des Verdachtes auf Pfandunterschlagung durch eine Verkäuferin auf Rechtmäßigkeit der erfolgten verdeckten Kameraüberwachung. 2004 beurteilte das BAG die generelle Videoüberwachung in einem Briefzentrum der Deutschen Post AG als unzulässig. Die aktuelle Rechtslage in diesem Bereich wird diskutiert.
Videoüberwachung
Zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sorgen für Verwirrung
Arbeitsrecht im Betrieb ; 26 , 4 ; 225-228
2005-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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