Dürfen Arbeitnehmer mit Videoanlagen beobachtet und überwacht werden? Dies ist eine Frage, die sich vor dem Hintergrund der vergangenen Terror-Anschläge immer öfter stellt. Aber nicht nur an gefährdeten Orten - etwa Bahnhöfen oder öffentlichen Plätzen - soll die Videoüberwachung ausgeweitet werden, sondern auch in der Arbeitswelt soll diese Technologie immer mehr und immer öfter zum Einsatz kommen. Für die Beschäftigten und vor allem auch für ihre Interessenvertreter wird eine Antwort auf die Frage, ob der Einsatz von Kameras am Arbeitsplatz unbegrenzt erlaubt sein kann, immer drängender. Ein Blick ins Gesetz soll hier Klarheit schaffen können. Das Bundesdatenschutzgesetz (§ 6b BDSG) und verschiedene Landesdatenschutzgesetze regeln den Einsatz von Videokameras. Dort ist zu lesen, dass die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen zulässig sein kann, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Beobachtungszwecke erforderlich ist und auf die Beobachtung hingewiesen wird. Der Beitrag gibt einen Überblick darüber, bei welchen Verdachtsfällen Videoüberwachung zulässig ist, wann Aufzeichnungen zu löschen sind, was unter dem Begriff "öffentlich zugängliche" Räume zu verstehen ist, ob die Kontrolle der Arbeitsleistung zulässig ist und was eine Betriebsvereinbarung zu beachten hat.
Videoüberwachung
Dürfen Arbeitgeber ihre Angestellten mit Videoanlagen beobachten?
Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 1 ; 31-37
2006-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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