Gemäß Paragraf 16 des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG) hat der Arbeitgeber alle drei Jahre die Höhe der Betriebsrenten zu überprüfen. Dabei ist vorrangig auf den Verbraucherpreisindex abzustellen, was für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 1.1.2009 eine Erhöhung von 5,7 % bedeuten würde. Die Rentenanpassung darf jedoch geringer ausfallen, wenn die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer ebenfalls hinter der Teuerungsrate zurückgeblieben sind, was bei einer Bruttolohnsteigerung von 4,6 % bzw. 6,4 % (alte bzw. neue Bundesländer) oder weniger der Fall ist. Ausnahmsweise kann schließlich auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers der Anpassung entgegenstehen.
Teuerungsanpassung der Betriebsrenten in 2009
Der Betrieb ; 62 , 5 ; 228-233
2009-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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