Seit dem 1.1.2009 sind die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verpflichtet, bestimmte Verbindungsdaten für die Dauer von sechs Monaten zu speichern. Das wirft die Frage auf, ob diese Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung auch Arbeitgeber trifft, die ihren Arbeitnehmern die private Nutzung der betrieblichen Kommunikationsmittel gestatten. Der Gesetzgeber wollte jedoch für geschlossene Benutzergruppen, um die es sich letztlich auch bei den Mitarbeitern eines Unternehmens handelt, keine Speicherpflicht einführen. Hinzu kommt, dass die Daten ohnehin bereits von dem zuständigen Telekommunikationsunternehmen gespeichert werden.
Keine Vorratsdatenspeicherungspflicht für Arbeitgeber
Der Betrieb ; 62 , 4 ; 174-177
2009-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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