Wenn der veränderte Arbeitseinsatz eines Arbeitnehmers im Rahmen des Weisungs- oder Direktionsrechts des Arbeitgebers erfolgt, ist keine Änderungskündigung erforderlich. Entspricht diese Veränderung einer Versetzung nach der Definition in § 95 Abs. 3 BetrVG und der Rechtsprechung des BAG, ist der Betriebsrat eines Unternehmens mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern an der Maßnahme zu beteiligen. Dem Betriebsrat steht dabei ein Zustimmungsverweigerungsrecht gemäß den Gründen in § 99 Abs. 2 BetrVG zu. Über die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats und des Arbeitgebers bis hin zum Gang vor das Arbeitsgericht wird informiert.
Versetzung und Umsetzung
Die Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrat
Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 1 ; 21-26
2009-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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