Die so genannte Bargründung einer GmbH setzt voraus, dass die Gesellschafter bestimmte Geldeinlagen erbringen. Dabei kann es allerdings zu verdeckten Sacheinlagen kommen, wenn ein Gesellschafter zwar zunächst eine Zahlung leistet, diese aber unmittelbar darauf als Kaufpreis für einen Sachgegenstand zurückerhält. Ein vergleichbarer Vorgang, der als Hin- und Herzahlen bezeichnet wird, ist die unmittelbare Rückgewährung der eingezahlten Summe als Darlehen. Seit der jüngsten Reform des GmbH-Rechts haben diese Gestaltungen nicht mehr zwingend die Unwirksamkeit der geleisteten Bareinlage und damit die erneute Leistungspflicht des betreffenden Gesellschafters zur Folge.
Kapitalaufbringung nach dem MoMiG
Verdeckte Sacheinlagen und Hin- und Herzahlen (§ 19 Abs. 4 und 5 GmbHG n. F.)
Der Betrieb ; 61 , 43 ; 2347-2352
2008-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
Gesetzesänderung , Gründung , Gestaltung , GmbH , Reform
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