Paragraf 613a Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch verlangt, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer über bestimmte Einzelheiten eines geplanten Betriebsübergangs in Textform (also z. B. auch per E-Mail) unterrichtet. Teilweise wird gefordert, dass diese Unterrichtung in der Muttersprache des jeweiligen Arbeitnehmers erfolgen muss. Der vorliegende Beitrag stellt dar, dass der Normzweck dies nicht verlangt und dass die deutsche Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt. Eine Ausnahme ist allenfalls zu machen, wenn der Arbeitgeber bislang alle wesentlichen Informationen in mehreren Sprachen veröffentlicht hat.
Betriebsübergang: Form und Sprache der Unterrichtung gem. § 613a Abs. 5 BGB
Der Betrieb ; 61 , 38 ; 2082-2084
2008-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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